AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Regelungen

  • Für sämtliche Vertragsschlüsse und Vereinbarungen gegenüber Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern gelten ausschliesslich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt).
  • Diese AGB sind integrierender Bestandteil von Vereinbarungen und Verträgen, die eine Beratung, Unterstützung, Begleitung oder Beteiligung von Auftraggebern, Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern druch FINEXCON GmbH (nachfolgend FINEXCON genannt) zum Gegenstand haben.
  • Dem formularmässigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, Lieferanten und Geschäftspartnern gelten nur, wenn FINEXCON diesen ausdrücklich zugestimmt hat.
  • In einem Schweigen zu Bedingungen des Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner, dem Versand einer Lieferung oder sonstigen geschäftlichen Handlungen liegt keine Zustimmung zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch wenn diese FINEXCON bekannt sind. Vielmehr gelten die vorliegenden AGB auch dann.
  • Ist der Kunde, Lieferant oder Geschäftspartner mit der fehlenden Verbindlichkeit seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einverstanden, so muss er unverzüglich und schriftlich darauf hinweisen und seine Beauftragung oder sonstigen geschäftlichen Handlungen gegebenenfalls zurückstellen, bis hierüber Einigkeit erzielt worden ist. In diesem Fall steht es FINEXCON frei, die Vereinbarung bzw. Vertrag zu stornieren, ohne dass Ansprüche des Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartners hierdurch entstehen.
  • Die FINEXCON-AGB gelten in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner. FINEXCON stellt dem Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner die jeweils aktualisierte Fassung der Lieferbedingungen auf Wunsch zur Verfügung.


Leistungsgegenstand, Umfang und Geltungsbereich

  • Gegenstand des Unternehmens ist die Erbringung von betriebswirtschaftlichen Dienstleistungen durch Beratung, Unterstützung und Begleitung von Unternehmen und natürlichen Personen durch die Entwicklung, Strukturierung, Organisation und Umsetzung von strategischen, operativen und konzeptionellen Massnahmen bzw. Projekten in den Bereichen General Management und Unternehmensführung, Unternehmensorganisation, Finanz- und Rechnungswesen, Personalwirtschaft, Supply Chain Management, IT, Einkauf, Marketing, Forschung und Entwicklung, Vertrieb, Administration und allgemeine Verwaltung, Finanzdienstleistungen und Finanzierung, Projekt- und Programm-Management sowie Beteiligungs-, Investitions- und Risikomanagement, Event- und Vortragsmanagement sowie die Durchführung Lehrveranstaltungen, Veröffentlichungen von Fach- und Sachbeiträgen und wissenschaftlichen Texten und Untersuchungen, Vermittlung, Betreiben und Management von Netzwerken bzw. Plattformen sowie Unternehmensbeteiligungen und Unternehmensphasenmanagement – im Besonderen Start-up- bzw. Gründungsmanagement
  • Die Geschäftsbeziehungen zwischen FINEXCON und Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern unterliegen ausschliesslich diesen AGB.
  • Abweichende Geschäftsbedingungen und Vereinbarungen zwischen FINEXCON und Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern gelten nur insoweit, als sie schriftlich von FINEXCON als Teil der getroffenen Vereinbarungen und Verträge bestätigt werden. Ansonsten ist die Geltung abweichender oder ergänzender Geschäftsbedingungen des Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartners ausgeschlossen, auch wenn FINEXCON ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  • Diese AGB gelten auch für alle Folgeaufträge und zukünftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.


Mitwirkungspflichten

  • Der Auftraggeber sorgt für geeignete organisatorische Rahmenbedingungen zur Erfüllung des Leistungsauftrages an seinem Geschäftssitz bzw. am Auftragsort, die die Erfüllung des Auftrages erlauben und unterstützen.
  • Der Auftraggeber sorgt dafür, dass FINEXCON alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht erhält und von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Leistungserbringung bekannt werden.
  • Der Auftraggeber informiert seine relevanten Mitarbeiter, Dienstleister und eine gegebenenfalls vorhandene Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Zusammenarbeit über die Erbringung der Leistung angemessen.
  • Die Zusammenarbeit bzw. Erfüllung des Auftrages zwischen dem Auftraggeber, Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner und FINEXCON bedingt, dass FINEXCON über vorher durchgeführte und/oder laufende Leistungen anderer Dienstleister – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informiert wird.
  • Übergibt der Kunde, Lieferant oder Geschäftspartner die für den Auftrag erforderlichen Unterlagen, Informationen oder Dokumente nicht rechtzeitig, so verlängern sich zum einen die vereinbarten Ausführungsfristen entsprechend zum anderen kann FINEXCON nach einer schriftlichen Aufforderung mit angemessener Fristsetzung, unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzansprüche des Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall verbleiben etwaig geleistete Anzahlungen bei FINEXCON bzw. schuldet der Kunde, Lieferant oder Geschäftspartner eine anteilige Vergütung für die bislang erbrachten Leistungen.


Liefer- und Leistungstermine

  • FINEXCON ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
  • Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmass nachkommt.
  • Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen oder anderen nicht von der FINEXCON verschuldeten Ursachen entstehen, sind von FINEXCON nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der der Auftraggeber.
  • Der Auftraggeber hat Mahnungen und Fristsetzungen schriftlich zu erteilen. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht als verbindlich bezeichnet sind.


Angebote und Auftragsbestätigung

  • Die Angebote der FINEXCON in Prospekten, Anzeigen oder Internetpräsentationen sind – auch bezüglich der Preise – freibleibend und unverbindlich. Angaben über Lieferungen und Leistungen erfolgen nach sorgfältiger Prüfung, jedoch unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An verbindliche Angebote ist FINEXCON 10 Tage gebunden.
  • Die Beauftragung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. FINEXCON kann dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Tagen nach seinem Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Unterzeichnung einer gemeinsamen Vereinbarung bzw. Vertrages.
  • Nimmt FINEXCON die Beauftragung unter ausdrücklicher schriftlicher Ergänzung oder Änderung an, so gelten die Regeln des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Der Kunde kann schriftlich widersprechen. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen eines abgeschlossenen Vertrages durch den Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der FINEXCON.
  • FINEXCON ist berechtigt den Leistungssauftrag durch eigene Mitarbeiter, freie Mitarbeiter oder gewerbliche bzw. freiberufliche Kooperationspartner ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
  • FINEXCON ist berechtigt sich für die Leistungserbringung Dritter zu bedienen. Dem Auftraggeber ist es nur bei vorheriger Zustimmung der FINEXCON gestattet, unmittelbare Kontakte mit diesen Dritten Partnern einzugehen und zu pflegen. Der Auftraggeber erkennt diese Regelung als wesentliche Vertragspflicht an.


Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung, Aufrechnung

  • Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Soweit die FINEXCON die Vertragsleistungen an einem Standort des Kunden erbringt, sind die Reise und Verpflegungskosten mit den geltenden Sätzen gesondert zu vergüten.
  • Die Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstundentag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Die Verrechnung erfolgt monatlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Aufwände bzw. tatsächlich angefallenen Kosten.
  • Der Auftraggeber trägt, soweit im Einzelfall nicht Abweichendes vereinbart ist, folgende Aufwendungen: Spesen für Unterbringung und Verpflegung der am Projektort eingesetzten FINEXCON-Mitarbeiter, Kosten für die An- und Abreise der FINEXCON-Mitarbeiter zum Projektort.
  • Für Festpreisaufträge erstellt, sofern nichts anderes vereinbart wurde, FINEXCON eine Rechnung in Höhe von 50 % des Auftragswertes nach Auftragserteilung. Nach Beendigung des Auftrages werden die restlichen 50 % in Rechnung gestellt.
  • Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, rein netto.
  • Gerät der Kunde über eine Dauer von mehr als 4 Wochen in Zahlungsverzug, so ist FINEXCON berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Schadensersatzansprüche und sonstige gesetzliche Ansprüche der FINEXCON bleiben vorbehalten.
  • Ab Fälligkeit ist die FINEXCON berechtigt, Mahnkosten in angemessener Höhe sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf einem Bankkonto der FINEXCON massgeblich.
  • Die Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber fälligen Forderungen ist nicht zulässig. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden grundsätzlich nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der FINEXCON anerkannt worden sind.
  • Werden der FINEXCON Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen ist die FINEXCON berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist die FINEXCON des Weiteren berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen bzw. Sicherheitsleistungen für ausstehende Zahlungen zu verlangen.
  • FINEXCON ist befugt, ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers Forderungen abzutreten, zu verpfänden oder durch Dritte einziehen zu lassen.
  • Der Auftraggeber wird seine Rechte aus der Zusammenarbeit mit der FINEXCON nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der FINEXCON an Dritte abtreten; § 354 a HGB bleibt unberührt. Ansonsten ist eine Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag unzulässig.


Eigentumsvorbehalt

Die Ware bzw. Leistung bleibt bis zur vollständigen Ausgleich der Verbindlichkeiten des Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartners aus dem Vertrag sowie sonstiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung, Eigentum von FINEXCON.

  • Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist nicht zulässig.
  • FINEXCON ist berechtigt, im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ohne Rücktritt vom Vertrag und ohne dass es hierfür einer Fristsetzung bedarf die Herausgabe der Vorbehaltsware bzw. Leistung zu verlangen.
  • Nach Rücknahme der Ware ist FINEXCON berechtigt, diese in branchenüblicher Weise freihändig zu verwerten. Der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.


Geistiges Eigentum

  • Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die im Zuge der Zusammenarbeit der Beauftragung von FINEXCON, von ihren Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellte Information, Unterlagen, Dokumente und Daten und dergleichen nur für Auftragszwecke Verwendung finden.
  • Sämtliche Informationen und Daten, die FINEXCON dem Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner im Rahmen einer Vertragsbeziehung bzw. Zusammenarbeit mitteilt, sind vertraulich zu behandeln.
  • FINEXCON verbleibt an seinen Leistungen ein Urheberrecht.
  • Im Hinblick darauf, dass die erbrachten Leistungen geistiges Eigentum der FINEXCON sind, gilt das Nutzungsrecht derselben ausschliesslich für eigene Zwecke des Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartners und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang. Eine Weitergabe dieser Leistungen bzw. Ergebnisse der erbrachten Leistungen ist ausgeschlossen, sofern sie nicht zur Erfüllung der Vertragsbeziehung notwendig ist. Dritte, an die diese Daten weitergegeben werden, sind ebenfalls zur Vertraulichkeit zu verpflichten.
  • An Unterlagen, Dateien oder sonstigem Material, das FINEXCON dem Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner im Rahmen der Geschäftsbeziehung übergibt, behält sich FINEXCON sämtliche Urheber- und Eigentumsrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne schriftliche Genehmigung zugänglich gemacht werden und sind nach Ende der Geschäftsbeziehung unaufgefordert zurückzugeben oder zu vernichten.
  • Die Verwendung beruflicher Äusserungen und Aussagen der FINEXCON zu Werbezwecken durch den Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner ist unzulässig. Ein Verstoss berechtigt FINEXCON zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Leistungen.
  • Die entgeltliche und unentgeltliche Weitergabe beruflicher Äusserungen und Aussagen jeglicher Art an Dritte bedarf in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der FINEXCON. Eine Haftung der FINEXCON einem Dritten gegenüber wird damit nicht begründet.


Rechteeinräumung

  • FINEXCON ist stets bestrebt, die Leistungen frei von Rechten, insbesondere Schutzrechten Dritter zu halten. Eine Freistellung von Ansprüchen Dritter oder eine Übernahme von Rechtsverfolgungskosten erfolgt jedoch nicht.
  • FINEXCON ist berechtigt, im Rahmen der bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen personenbezogene Daten des Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner zu speichern und zu verarbeiten.
  • FINEXCON Ist berechtigt die Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner als Referenzen zu benennen und entsprechende Auszüge werblich zu nutzen.


Mängelhaftung, -beseitigung und Gewährleistung

  • Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Dienstleistungen richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber FINEXCON geltend zu machen. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Auftraggebers beträgt ein Jahr nach der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung soweit nicht nach § 438 Abs. 1 und Abs. 3 BGB eine längere Verjährungsfrist besteht.
  • Handelt es sich bei der von FINEXCON zu erbringenden Leistung ausnahmsweise um eine Werkleistung, so hat der Kunde im Falle von Mängeln einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Der Kunde hat Mängelansprüche unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Mangel schriftlich gegenüber FINEXCON geltend zu machen. Die Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach der Erbringung der jeweiligen Werkleistung.
  • Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel Anspruch auf Minderung oder – falls die erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung für den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist – das Recht der Wandlung.
  • Kann FINEXCON die für den Kunden übernommenen Leistungen aufgrund von Umständen ganz oder teilweise nicht erbringen, die FINEXCON nicht zu vertreten hat, hat FINEXCON das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Eine Verpflichtung zum Schadensersatz trifft FINEXCON in diesem Falle nicht.
  • Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen 6 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt bei Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen, soweit diese nicht mangels fristgerechter Rüge ohnehin ausgeschlossen sind mit Übergabe der Leistung an den Auftraggeber.


Kündigung. Vorzeitige Auflösung des Vertrages, Verschwiegenheitsverpflichtung

  • Kunde, Lieferanten oder Geschäftspartner und die FINEXCON können den Vertrag vor der Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen.
  • Enden die Vertragsbeziehungen aus irgendeinem Grund vorzeitig, so hat FINEXCON Anspruch auf die Vergütung für die anteilig geleistete Arbeit.
  • Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Auftraggeber zu vertreten, erhält FINEXCON über die unter vorherigen Ziffer erwähnte Vergütung hinaus einen pauschalierten Schadenersatz von 25 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts unter Vorbehalt weiterer Ansprüche der FINEXCON.
  • Jede Partei ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn die andere Partei wesentliche Vertragspflichten verletzt.
  • FINEXCON ist zudem zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn
    • der Kunde zahlungsunfähig ist,
    • über das Vermögen des Kunden die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt wird,
    • der Kunde sich in Zahlungsverzug befindet,
    • der Kunde sich mit der Annahme der Leistungen von FINEXCON in Verzug befindet, oder
    • der Kunde seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  • Im Falle der Kündigung ist FINEXCON berechtigt, die Erbringung der geschuldeten Leistungen einzustellen und beim Kunden eingesetzte Mitarbeiter, Dienstleister, Geräte, Ausstattungen und Materialien abzuziehen sowie die Nutzung von Programmen und Applikationen einzustellen.
  • Nach Beendigung der Zusammenarbeit sowie auf Aufforderung durch FINEXCON, die jederzeit ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, hat der Kunde, Lieferant oder Geschäftspartner die vertraulichen Informationen oder die auf der Grundlage der vertraulichen Informationen gewonnenen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben oder zu übergeben bzw. zu vernichten oder dauerhaft zu löschen, es sei denn der Kunde, Lieferant oder Geschäftspartner ist gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet. Im Falle der Vernichtung oder Löschung ist dies FINEXCON gegenüber schriftlich zu bestätigen.
  • Die bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtungen enden nicht mit der Beendigung des Vertrages bzw. der Zusammenarbeit, sondern gelten darüber hinaus.


Haftungsbeschränkung

  • Die gesetzliche Haftung der FINEXCON ist beschränkt.
  • FINEXCON haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen dieser AGB. Eine Haftung der FINEXCON auf Schadensersatz – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und auch nach Ablauf einer ihr etwa gesetzten Frist zur Leistung – ist ausgeschlossen.
  • FINEXCON handelt bei der Durchführung der Leistungen nach den allgemein anerkannten Prinzipien der Berufsausübung. FINEXCON haftet für Schäden nur im Falle, dass ihr Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  • FINEXCON haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Folgeschäden. Pauschalisierte oder verschuldensunabhängige Schadensersatzregelungen werden durch FINEXCON nicht akzeptiert.
  • Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzuges oder Unmöglichkeit der Leistungen der FINEXCON sind beschränkt auf den Wert desjenigen Teils der Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit bzw. des Verzuges nicht wie vertraglich vorgesehen genutzt werden kann.
  • Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.
  • Für leichte Fahrlässigkeit haftet FINEXCON nur, sofern wesentliche Pflichten, d.h. Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmässig vertraut und vertrauen darf, verletzt werden. Bei Verletzung solcher Pflichten ist die Haftung von FINEXCON auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischerweise gerechnet werden musste. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. FINEXCON haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
  • FINEXCON übernimmt keine Garantie für die Eignung vermittelter Mitarbeiter, der im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung bereitgestellten Arbeitnehmer, freiberuflicher Mitarbeiter oder anderer vermittelter Dienstleister. Die Eignungsprüfung obliegt dem Kunden.
  • Wird die Tätigkeit unter Einschaltung eines Dritten durchgeführt und der Auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach dem Gesetz und den Bedingungen des Dritten entstehende Gewährleistungs- und Haftungsansprüche gegen den Dritten als auf den Auftraggeber abgetreten.
  • Der Kunde, Lieferant oder Geschäftspartner ist verpflichtet, angemessene Massnahmen zur Schadensabwehr und Schadensminderung zu treffen.


Datenschutz, Verschwiegenheit

FINEXCON verpflichtet sich gegenüber dem Kunden zur Verschwiegenheit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen. Ebenso ist der Kunde, Lieferant oder Geschäftspartner zur Verschwiegenheit über alle ihm im Rahmen des Vertragsverhältnisses bekannt werdenden Informationen, Angelegenheiten und Vorgänge über FINEXCON verpflichtet.

  • Alle FINXCON Mitarbeiter sind vertraglich zur Verschwiegenheit über alle ihnen zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Daten, Angelegenheiten und Vorgänge des Kunden sowie zur Einhaltung des Datengeheimnisses gemäss § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet.
  • Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Auftrages bzw. der Zusammenarbeit. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
  • Der Kunde erklärt sein Einverständnis damit, dass die im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten von FINEXCON gespeichert und verarbeitet werden können.


Abwerbung, Einstellung durch Dritte

  • Innerhalb der Frist von Auftragserteilung bis 12 Monate nach Auftragsabschluss wird der Auftraggeber FINEXCON-Mitarbeiter nicht bei sich einstellen oder in sonstiger Form bei sich oder einem abhängigen Unternehmen beschäftigen. Sollte der Auftraggeber dennoch dagegen verstossen, ist ein pauschalierter Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehalts des Mitarbeiters an FINEXCON zu zahlen.
  • Der Kunde ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von FINEXCON Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von FINEXCON vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten vorzustellen. „Dritter“ in diesem Sinne ist jede andere natürliche oder juristische Person, einschliesslich der mit dem Kunden nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.
  • Falls der Kunde eine Person, die ihm ursprünglich durch FINEXCON vorgestellt wurde und/oder für ihn über FINEXCON im Einsatz war, einem Dritten vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Kunde zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes in der Höhe eines Jahresgehalts des Mitarbeiters an FINEXCON verpflichtet.


Schlussbestimmungen

  • Änderungen und Ergänzungen der Verträge und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  • Ein Vertrag ersetzt alle früheren Vereinbarungen über seinen Gegenstand.
  • Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll dies die Gültigkeit des Vertrages oder der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berühren. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Bestimmung, soweit rechtlich zulässig, eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien vereinbart haben oder vereinbart haben würden, wenn sie die Unwirksamkeit der Regelung bedacht hätten. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.
  • Für die Geschäftsbeziehungen zwischen FINEXCON und Kunden, Lieferanten und Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist München. FINEXCON ist jedoch berechtigt, den Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartner an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
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